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Deutsche heiraten in der Tschechischen Republik

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Deutsche heiraten in der Tschechischen Republik

Liebes Brautpaar,
 
Vielen Dank für Ihr Interesse, Ihre Hochzeit im Schloss Berstejn feiern zu wollen. Wenn Sie sich für die Standesamtliche Eheschließung oder Kirchliche Trauung entschieden haben, lesen Sie bitte, welche Dokumente erforderlich sind. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Allerdings können wir Sie bei diesen Amtshandlungen nur bedingt vertreten. Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen Ihrer Eheschließung in der Tschechischen Republik unterstützen.
 
Wenn Sie diesen Verwaltungsaufwand vermeiden möchten, können Sie die Ehe (geheim) bei Ihrem Heimatstandesamt in Deutschland schließen, und wir würden für Sie eine symbolische Hochzeitszeremonie auf Schloss Berštejn organisieren. Diese wird wunderschön sein, aber keine offizielle Gültigkeit haben. Vertrauen Sie uns, es ist genauso berührend, auch für das Brautpaar. Diese Tatsache konnten wir bereits mehrmals in der Vergangenheit feststellen.
 
Wie auch immer Sie sich entscheiden, wir unterstützen Sie gerne.
 
Wir freuen uns darauf, Sie auf Ihrem gemeinsamen Weg begleiten zu dürfen.

Markéta und Miro Slezák

Wie kann geheiratet werden?
Die Eheschließung in der Tschechischen Republik ist entweder vor dem Standesamt oder kirchlich mit anschließender Registrierung beim zuständigen Standesamt möglich. Eine zusätzliche religiöse Zeremonie nach der standesamtlichen Trauung ist nicht vorgesehen.

Wer kann die Eheschließung vornehmen?
Die Eheschließung wird von einem Standesbeamten oder Geistlichen vorgenommen. Sollte es sich um eine kirchliche Trauung in Tschechien handeln, müssen die Unterlagen zuerst dem Standesamt vorgelegt werden. Nach der Überprüfung stellt das Standesamt eine Bestätigung zur kirchlichen Trauung aus, die dem Geistlichen vorgelegt werden muss. Nach einer kirchlichen Trauung muss das Eheschließungsprotokoll anschließend dem Standesamt zur Registrierung der Eheschließung und Ausstellung der Heiratsurkunde vorgelegt werden.

Welches Standesamt ist zuständig?
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem die Trauung stattfinden soll. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr kann aber auf Antrag auch ein anderes Standesamt die Eheschließung vornehmen. Ist keiner der Eheschließenden in Tschechien gemeldet, kann der Antrag bei einem beliebigen Standesamt eingereicht werden.

Zuständig für Eheschließungen auf Schloss Berstejn ist:

Městský úřad Dubá
Masarykovo nám. 138
471 41 Dubá
Tschechischen Republik

Kontakt:
Frau Petra Mečířová
E-mail: matrika@mestoduba.cz
Tel. +420 487 870 201

Wie lange ist die Aufgebotsfrist?
Eine Aufgebotsfrist besteht nicht. Sie sollten aber rechtzeitig die Eheschließung anmelden. Sollten Sie die Absicht haben, in Prag zu heiraten, müssen Sie mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Monaten vor dem geplanten Eheschließungstermin rechnen. Sämtliche zur Eheschließung in der Tschechischen Republik benötigten Unterlagen sind beim Standesamt, in dessen Verwaltungsbezirk die Ehe geschlossen werden soll, mindestens 30 Werktage im Voraus einzureichen. Eine persönliche Vorsprache (ggfs. durch einen Bevollmächtigten) sowie tschechische Sprachkenntnisse (ggfs. unter Hinzuziehung eines Dolmet- schers) sind unbedingt erforderlich. Telefonische Terminvereinbarungen sind nicht möglich.

Wann kann die Trauung erfolgen?
Sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen, kann die Trauung am vereinbarten Termin stattfinden.

Welche Unterlagen müssen Heiratswillige vorlegen?
Da die Anforderungen der einzelnen, für die Eheschließung zuständigen tschechischen Standes- bzw. Pfarrämter im Detail voneinander abweichen können, ist es grundsätzlich ratsam, sich frühzeitig an das jeweilige Standes- oder Pfarramt zu wenden und nach dessen konkreten Anforderungen zu fragen.
In der Regel sind dies:

1. Geburtsurkunde, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Namen der Eltern hervorgehen. Einige Standesämter verlangen auch die Geburtsurkunden der Eltern.

2. Ehefähigkeitszeugnis (nicht älter als sechs Monate):
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die so genannte Ehefähigkeit. Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses. Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist bei allen deutschen Standesämtern erhältlich und kann in der Regel von der Webseite des Standesamtes heruntergeladen werden. Es empfiehlt sich das Antragsformular des Standesamtes zu verwenden, das für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig ist. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des (letzten) Wohnsitzes. Sollte nie ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden gewesen sein, dann ist das Standesamt I in Berlin dafür zuständig (www.berlin.de/standesamt1).

Das Ehefähigkeitszeugnis wird auf einem internationalen Vordruck ausgestellt. Es ist sechs Monate gültig. Das bedeutet, dass der Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Ausgestellt werden kann das Ehefähigkeitszeugnis auch erst sechs Monate vor dem vorgesehenen Eheschließungstermin. Das Ehefähigkeitszeugnis muss zum Zeitpunkt der Eheschließung in Tschechien noch gültig sein.

3. Nachweis der Staatsangehörigkeit

4. Aufenthalts- bzw. Meldebescheinigung aus der Familienstand und Wohnsitz hervorgehen (nicht erforderlich, falls sich diese Angaben aus dem Ehefähigkeitszeugnis ergeben).

5. Sterbeurkunde, falls einer der Heiratswilligen verwitwet ist.

6. Rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls einer der Heiratswilligen geschieden ist.

7. Reisepass oder Personalausweis als Identitätsnachweis.

8. Von der zuständigen Behörde der tschechischen Ausländerpolizei ausgestellte Bescheinigung, dass sich ein Ausländer rechtmäßig in Tschechien aufhält. Die Bescheinigung darf bei Eheschließung nicht älter als sieben Tage sein, EU-Staatsangehörige sind von der Vorlage der Bescheinigung befreit. Für sich in Prag aufhaltende Ausländer ist die Ausländerpolizei in der Olšanská 2 für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig.

9. Für kirchliche Trauungen sind ggfs. weitere Dokumente (wie Taufnachweis usw.) vorzulegen
Die unter den Punkten 3. bis 5. genannten Angaben können auch auf einem Dokument erfolgen, die Staatsangehörigkeit kann auch mit dem Ausweisdokument oder dem Ehefähigkeitszeugnis nachgewiesen werden.

Hinweis:
Alle notwendigen Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
Fremdsprachige Urkunden sind – sofern es sich nicht um mehrsprachige Dokumente handelt – grundsätzlich von einem gerichtlich zugelassenen Dolmetscher in die deutsche Sprache zu übertragen, sofern Sie nicht mit einem mehrsprachigen Formular gem. Verordnung (EU) 2016/1191 versehen sind. Beachten Sie bitte, dass die von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Übersetzer vorgenommenen Übersetzungen noch von der zuständigen tschechischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zu beglaubigen sind. Übersetzungen, die von einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Übersetzer angefertigt werden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Manche Standesämter verlangen, für in Deutschland ausgestellte Urkunden, entweder die Vorlage eines mehrsprachigen Formulars gem. Verordnung (EU) 2016/1191 oder das Anbringen einer Apostille gemäß Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961. Das Formular gem. Verordnung (EU) 2016/1191 wird direkt bei der Behörde, die das Dokument erteilt, ausgestellt, die Apostille von einer übergeordneten Behörde in Deutschland. Die Deutsche Botschaft Prag kann keine Apostillen erteilen.
Sämtliche zu einer Eheschließung in der Tschechischen Republik benötigten Unterlagen sind bei dem Standesamt, in dessen Verwaltungsbezirk die Ehe geschlossen werden soll, mindestens 30 Werktage im Voraus einzureichen. Ohne diese Unterlagen kann keine zivile oder kirchliche Trauung in der Tschechischen Republik erfolgen.

Wie viele Trauzeugen müssen bei der Trauung zugegen sein?
Bei der Trauung müssen zwei volljährige Trauzeugen anwesend sein.

Ist ein Dolmetscher erforderlich?
Sofern einer der Heiratswilligen oder der Trauzeugen der tschechischen Sprache nicht mächtig ist, ist die Anwesenheit eines in Tschechien gerichtlich zugelassenen Dolmetschers zum Verfahren vor dem Standesamt und bei der Erklärung über die Eheschließung notwendig. Die Kosten für den Dolmetscher sind von den Eheleuten zu tragen.

Welche Gebühren fallen an?
Die anfallenden Gebühren erfragen Sie bitte bei den zuständigen Standesämtern für Ihren Wohnsitz und für Ihren Eheschließungsort.

Welches Verfahren ist nach der Eheschließung einzuhalten?
Besondere Formvorschriften sind nicht bekannt.

Wird die Eheschließung in Deutschland anerkannt?
Eine in der Tschechischen Republik geschlossene Ehe ist in Deutschland gültig, wenn die Heiratswilligen die Eheschließungsvoraussetzungen nach ihrem jeweiligen Heimatrecht erfüllen und die Ehe formwirksam nach tschechischem Recht geschlossen wurde.

Ist eine Legalisation der Heiratsurkunde erforderlich?
Mit Wirkung vom 16.02.2019 ist im Verhältnis Deutschland/Tschechische Republik grundsätzlich gem. Verordnung (EU) 2016/1191 keine Apostille auf Personenstandsurkunden mehr erforderlich. Sie sollten bei Beantragung der Urkunde gleichzeitig die Ausstellung des Formulars gem. der Verordnung (EU) 2016/1191 (Übersetzungshilfe) erbitten. Es steht Ihnen natürlich frei, weiterhin die Apostille zu beantragen, allerdings sind alle deutschen Behörden verpflichtet, die Urkunden ohne Apostille anzuerkennen, sofern die Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sind.
Weitere Hinweise zur Verordnung (EU) 2016/1191 sowie zum Apostille-verfahren finden sich in dem entsprechenden Merkblatt auf der Webseite der Botschaft Prag.

Welches Namensrecht gilt?
Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).

Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen.

Da das deutsche Recht keine geschlechterspezifische Namensführung kennt, ist es z.B. in der Regel nicht möglich, dass eine Frau den Namen des Mannes in der weiblichen Form (Endung –-ová oder -á) führt.

Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werde Die deutsche Botschaft Prag informiert auf ihrer Webseite umfangreich über die Namensführung im deutsch-tschechischen Kontext. Es empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.


Welches Güterrecht gilt?
Sofern die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innehaben, erfolgt die Ermittlung des an- wendbaren Güterrechts nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts (vgl. Art. 15, 13 EGBGB). Auf der Internetseite www.coupleseurope.eu findet sich eine Übersicht über das materielle Güterrecht der Mitgliedstaaten der EU.

Wirkt sich die Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit aus?
Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbs- noch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit.

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